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   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2004 - 9 A 2522/03   

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https://dejure.org/2004,5682
OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2004 - 9 A 2522/03 (https://dejure.org/2004,5682)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.04.2004 - 9 A 2522/03 (https://dejure.org/2004,5682)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. April 2004 - 9 A 2522/03 (https://dejure.org/2004,5682)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerspruch gegen gebührenrechtlichen Grundsätze bei der Heranziehung zu Entwässerungsgebühren; Berechnung der Vorhaltekosten; Verstoß der Beitragssatzung und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS) gegen höherrangiges Recht; Ungleichbehandlung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 280
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.1996 - 9 A 1888/93

    Straßenreinigungsgebühr; Kosten für Winterwartung; Zulässigkeit;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2004 - 9 A 2522/03
    OVG NRW, Urteile vom 27.5.2003 - 9 A 4716/00 - und vom 16.9.1996 - 9 A 1888/93 -, NWVBl.

    1997, 271= NVwZ-RR 1998, 136.

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2004 - 9 A 2522/03
    BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NRW, Urteil vom 17.3.1998 - 9 A 3871/96 -, NWVBl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96

    Bemessung der Höhe von Abfallgebühren nach dem Personenmaßstab; Entsorgung von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2004 - 9 A 2522/03
    OVG NRW, Urteil vom 24.11.1999 - 9 A 6065/96 -.
  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15

    Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige

    Dabei nehmen verschiedene Nutzergruppen - etwa Gewerbetreibende einerseits und Nutzer zu Wohnzwecken andererseits - diese Vorhalteleistungen des Versorgers typischerweise in (deutlich) unterschiedlichem Umfang in Anspruch (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 unter Hinweis auf OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 280 f.).
  • BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14

    Wasserversorgungsvertrag: Billigkeitskontrolle für eine differenzierende

    Es hat vielmehr zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet darauf abgestellt, dass es - wie nicht zuletzt auch ein Blick auf die parallele Maßstabsgestaltung in § 6 Abs. 3 KAG NRW zeigt - für die Bemessung der Grundpreise nicht entscheidend auf die Kostenverursachung, sondern auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen ankommt, die bei Gewerbebetrieben aufgrund deren typischerweise höheren Wasserverbrauchs in einem größeren Maße gegeben ist (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 280 f.; Driehaus/Brüning, Kommunalabgabenrecht, Stand Januar 2014, § 6 Rn. 218 mwN).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14

    Wasserlieferungsvertrag: Billigkeitskontrolle der Tarifgestaltung des

    Vor dem Hintergrund, dass bei einer Zählergröße mit einer Nennbelastung ab 3, 5 m³ mehr als der vierfache Betrag einer Wohneinheit als Grundgebühr angesetzt ist, ist auch dem Umstand erkennbar Rechnung getragen, dass der Wasserverbrauch von Gewerbebetrieben erfahrungsgemäß - so auch hier s. die Berechnung Bl. 697 der Akte - höher liegt als der Wasserverbrauch von Privathaushalten und damit auch das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen größer ist (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 280 f.).
  • OVG Thüringen, 16.02.2011 - 1 KO 1367/04

    Verhältnis von Grund- und Leistungsgebühr bei Abfallbeseitigung

    Sie wird ganz oder zum Teil vorab auf die Gebührenpflichtigen verteilt (OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2004 - 9 A 2522/03 - zit. nach juris).
  • VG Düsseldorf, 13.02.2012 - 5 K 1917/11

    Grundgebühr, Regenwasser, Niederschlagswasser, Niederschlags(-ab)wasser

    In seiner Entscheidung vom 30. April 2004 - 9 A 2522/03 - habe das OVG NRW entschieden, dass eine Differenzierung beim Gebührenmaßstab dann geboten sei, wenn das Maß der Inanspruchnahme der Vorhaltung so unterschiedlich sei, dass bei einer gleichmäßigen Umlage der erforderliche Zusammenhang zwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme nicht mehr gegeben sei.

    Soweit der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des OVG NRW vom 30. April 2004 - 9 A 2522/03 - geltend macht, dass nach dieser Entscheidung eine Differenzierung beim Gebührenmaßstab dann geboten sei, wenn das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung so unterschiedlich sei, dass bei einer gleichmäßigen Umlage der erforderliche Zusammenhang zwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme nicht mehr gegeben sei, geht dies ins Leere, weil vorliegend der Zusammenhang zwischen Inanspruchnahme und der Höhe der Gebühren offensichtlich gegeben ist.

  • VG Düsseldorf, 13.02.2012 - 5 K 1610/11

    Grundgebühr, Regenwasser, Niederschlagswasser, Niederschlags(-ab-)wasser

    In seiner Entscheidung vom 30. April 2004 - 9 A 2522/03 - habe das OVG NRW entschieden, dass eine Differenzierung beim Gebührenmaßstab dann geboten sei, wenn das Maß der Inanspruchnahme der Vorhaltung so unterschiedlich sei, dass bei einer gleichmäßigen Umlage der erforderliche Zusammenhang zwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme nicht mehr gegeben sei.

    Soweit der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des OVG NRW vom 30. April 2004 - 9 A 2522/03 - geltend macht, dass nach dieser Entscheidung eine Differenzierung beim Gebührenmaßstab dann geboten sei, wenn das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung so unterschiedlich sei, dass bei einer gleichmäßigen Umlage der erforderliche Zusammenhang zwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme nicht mehr gegeben sei, geht dies ins Leere, weil vorliegend der Zusammenhang zwischen Inanspruchnahme und der Höhe der Gebühren offensichtlich gegeben ist.

  • VG Minden, 06.07.2010 - 12 K 1317/09

    Wirksamkeit einer Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren; Zulässigkeit

    Dieses beruhe auf der Anknüpfung der Grundgebühr an den Frischwasserzähler bzw. Abwasseranschluss, hierzu wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 30.04.2004 - 9 A 2522/03 - Bezug genommen.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NRW, Urteil vom 30.04.2004 - 9 A 2522/03 -, m.w.N.

  • VG Schleswig, 26.09.2018 - 4 A 94/16

    Grundgebührenerhebung je Wasserzähler

    Eine Rechtfertigung, die Vorhaltekosten auf jeden Wasserzähler gleichmäßig umzulegen, besteht hier nicht, weil wesentliche Teile der Vorhalteleistung nicht jeder Wasseruhr gleichmäßig zugerechnet werden können (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschl. v. 30.04.2004 - 9 A 2522/03, Rn. 16 juris).
  • VG Köln, 17.03.2015 - 14 K 5992/13

    Kölner Abfallgebührensatzung unwirksam - Mehrgebühren für nachsortierte Tonnen

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 - 9 A 2522/03 -, juris.
  • VG Köln, 17.03.2015 - 14 K 6796/13

    Abfallgebührensatzung 2013 der Stadt Köln

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 - 9 A 2522/03 -, juris.
  • VG Köln, 17.03.2015 - 14 K 5993/13

    Abfallgebührensatzung 2013 der Stadt Köln

  • VG Köln, 17.03.2015 - 14 K 6760/13

    Abfallgebührensatzung 2013 der Stadt Köln

  • VG Aachen, 08.09.2006 - 7 K 1413/03

    Abwassergebühren in Niederzier rechtswidrig

  • VG Köln, 17.03.2015 - 14 K 5994/13

    Abfallgebührensatzung 2013 der Stadt Köln

  • VG Aachen, 08.09.2006 - 7 K 2481/04

    Abwassergebühren in Niederzier rechtswidrig

  • VG Aachen, 08.09.2006 - 7 K 1399/03

    Abwassergebühren in Niederzier rechtswidrig

  • VG Köln, 15.05.2018 - 14 K 5451/16
  • VG Cottbus, 01.11.2012 - 6 K 428/11

    Wassergebühren

  • VG Aachen, 20.10.2005 - 7 L 550/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren;

  • VG Münster, 06.01.2012 - 7 K 499/10

    Anforderungen an die kommunale Festsetzung von Schmutzwassergebühren;

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